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Kein Schmerzengeld aus Eheverfehlungen
iFamZ 2012/230
§ 49 EheG, §§ 1295 Abs 2, 1325 ABGB
In einer ausführlich begründeten Entscheidung (6 Ob 124/02g, SZ 2003/16) hat der OGH – im Einklang mit der Judikatur des deutschen BGH – ausgesprochen, dass einem Ehegatten kein Schadenersatzanspruch (Schmerzengeld) gegen den anderen zusteht, wenn der Leidenszustand durch massive Eheverfehlungen (Ehebruch) verursacht wurde. Die Abwehr von solchen „Körperverletzungen“ sei nicht in den Schutzbereich der Bestimmungen über die Eheverfehlungen und der sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Rechte einzubeziehen.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, dieser Judikatur im Ergebnis nicht beizutreten. Haftet nicht einmal der Ehegatte selbst für die durch seine Eheverfehlungen herbeigeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Partners, ist die (in diesem Verfahren angestrebte) Haftung des Dritten, den ja keine Pflichten aus dem Ehevertrag treffen, nicht zu begründen. Ob in besonderen Fällen eine Haftung – etwa nach § 1295 Abs 2 ABGB – allenfalls in Betracht kommen kann, ist nicht zu beurteilen, behauptet der Kläger doch selbst nicht, der Beklagte sei ihm gegenüber besonders rücksichtslos vorgegangen oder habe es gar darauf angelegt, ihm psychische Qualen zuzufügen.
Entgegen ...