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Amtshilfe im Sachwalterrecht
Ist § 141 AußStrG ein gerechtfertigter Schutz für Personen unter Sachwalterschaft oder ein unangemessener Störfaktor für Behörden und Gerichte?
Die zunehmende Sensibilisierung im Bereich des Datenschutzes hat auch zu einem restriktiveren Umgang mit der Weitergabe von Sachwalterschaftsakten geführt. Besonders zwischen Staatsanwaltschaften und Pflegschaftsgerichten bestehen diesbezüglich unterschiedliche Rechtsansichten. In mehreren Fällen forderte eine Staatsanwaltschaft Pflegschaftsakten zur kurzfristigen Einsichtnahme im Rahmen der Bearbeitung eines Strafverfahrens unter Hinweis auf § 76 StPO an, der eine umfassende Amtshilfeverpflichtung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen etc vorsieht. Die Pflegschaftsgerichte verweigerten jedoch die Aktenübersendung unter Berufung auf § 141 AußStrG, wonach das Gericht Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilen dürfe. Es folgt der Versuch einer Lösung unter Beachtung des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung.
I. Akteneinsicht
A. Parteien
Die Amtshilfe zwischen Behörden und Gerichten ist das Pendant zum Einsichtsrecht der Verfahrensparteien. Diese haben regelmäßig eine weitgehend unbeschränkte Akteneinsicht sowie das Recht, sich auf eigene Kosten Abschriften (Kopien...