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Alleinobsorge der Mutter
iFamZ 2012/212
§ 177a ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Richtig ist, dass die Bindungstoleranz der Mutter zunächst deutlich eingeschränkt war. Allerdings steht fest, dass die Mutter sich während der vergangenen Monate konsequent darum bemühte, Kontakte des im neunten Lebensjahr stehenden Kindes zum Vater zu fördern. Dabei verhielt sie sich kompromissbereit und flexibel.
Das Vorbringen im Revisionsrekurs, der Vater sei mittlerweile in die Wohn- und Schulumgebung der Minderjährigen übersiedelt, bei Zuteilung der Obsorge an ihn würde somit nun die „Umgebungskontinuität“ gewahrt, verstößt gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG). Nur ausnahmsweise können zur Wahrung des Kindeswohls im Obsorgeverfahren aktenkundige Entwicklungen berücksichtigt werden, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (RIS-Justiz RS0048056 [T2, T 3]; RS0106313 [T1, T 2]; 2 Ob 130/08v; 2 Ob 162/11d).