Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:
"e) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 • und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 482 Euro;
bb) ansonsten 515 Euro;"
2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e angefügt:
"e) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 • und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 554 Euro;
bb) ansonsten 587 Euro;"
3. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. c angefügt:
"c) 397 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht;"
4. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. d angefügt:
"d) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 • und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;"
5. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird folgende lit. e angefügt:
"e) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von minde...
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