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Artikel X7 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c entfällt.
EB: Die bisher vorgesehenen Steuerbefreiungen für Lieferungen, Instandsetzungen etc., Vercharterung und Vermietung sowie für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden, sind mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG) nicht vereinbar und müssen daher ersatzlos gestrichen werden.
2. § 6 Abs. 4 Z 2 lautet:
"2. der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;"
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.
3. § 19 Abs. 1a letzter Unterabsatz zweiter und dritter Satz lautet:
"Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen."
EB: Zu den Bauleistungen, für die der Übergang der S...