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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 261

Artikel X17 - Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern."

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge "für betriebliche Zwecke" durch die Wortfolge "für einen

Produktionsprozess" ersetzt.

3. In § 3 wird in der Z 1 die Wortfolge "für betriebliche Zwecke" durch die Wortfolge "für einen Produktionsprozess" ersetzt.

EB: An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebs, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.

4. In § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, sind...

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