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Artikel X17 - Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern."
2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge "für betriebliche Zwecke" durch die Wortfolge "für einen
Produktionsprozess" ersetzt.
3. In § 3 wird in der Z 1 die Wortfolge "für betriebliche Zwecke" durch die Wortfolge "für einen Produktionsprozess" ersetzt.
EB: An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebs, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.