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Artikel X8 - Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:
"§ 20c. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet."
EB: Nach derzeit gültiger Rechtslage wäre eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen. Diese würde unter den derzeit gegebenen Rahmenbedingungen zwar Wertverschiebungen bringen, die für die überwiegende Anzahl der Steuerpflichtigen jedoch nur geringe Auswirkungen auf die vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben hätten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Hinblick auf die geplante grundlegende Reform der Regelungs- und Förderungsmaßnahmen der gemeinschaftlichen europäischen Agrarpolitik (GAP) und die sich daraus ergebende veränderte Ertragssituation der Landwirtschaft erscheint es zweckmäßig, die Hau...