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Artikel X25 - Änderung des Glücksspielgesetzes
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
"1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
"2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;"
EB: Das generelle Erfordernis eines inländischen Sitzes in Z 1 für Bewilligungsinhaber soll in Folge des , Engelmann, entfallen. Es bleibt den Ländern freilich unbenommen, im Einklang mit dem Unionsrecht etwa ergänzende Regelungen zur Sicherstellung einer effektiven ordnungspolitischen Aufsicht zu normieren.
Die Z 2 soll im Sinne der unionsrechtlich gebotenen Kohärenz des Glücksspiels hinsichtlich eines effektiven Spielerschutzes und einer entsprechenden Aufsichtsverantwortung des konzessionserteilenden Mitgliedsstaates das gesetzgeberische Ziel einer ausreichenden ordnungspolitischen Aufsicht zum Ausdruck bringen und dementsprechend final ...