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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 210
Artikel X2 - Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz - FlugAbgG)
Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz - FlugAbgG)
Gegenstand der Abgabe
§ 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.
EB: Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen. Der Abflug eines Passagiers wird nur besteuert, wenn er von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug erfolgt.