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Artikel X15 - Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 8a lautet:
"§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel."
2. In § 34a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt am in Kraft."
EB: Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, erhält das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Behördenbezeichnung Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehene Änderung soll dem Rechnung tragen.