Artikel X11 - Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom , dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Die Abgabenbehörden sind" die Wortfolge "Die Abgabenbehörde ist".
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "zuständigen Finanzamt" die Wortfolge "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel".
b) In Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Die Abgabenbehörden sind" die Wortfolge "Die Abgabenbehörde ist".
c) In Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Die Abgabenbehörden sind" die Wortfolge "Die Abgabenbehörde ist".
d) In Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt," die Wortfolge "Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel".
e) In Abs. 9 entfällt der dritte Satz.
3. In § 38 wird nach dem Abs. 3c folgender Abs. 3d angefügt:
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