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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 261

Artikel X19 - Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988" und es tritt an die Stelle der Zitierung "§ 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" die Zitierung "§ 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988".

EB: Die Zitierung der einkommensteuerlichen Regelung für Altemissionen wird in § 14 Abs. 1 ImmoInvFG angepasst.

2. § 40 Abs. 1 bis 3 lautet:

"(1) Gewinne gemäß § 14 gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird die Auszahlung der Kapitalertragsteuer nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dies...

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