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Artikel X6 - Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 6 lautet:
"(6) Mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt ein Betrag im Sinne der Z 1 als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet.
1. Der Betrag ist in folgender Weise zu ermitteln:
Reinvermögen nach der der Umwandlung zugrunde liegenden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Schlussbilanz
a) vermindert um
- das eingezahlte und eingeforderte Nennkapital,
- Kapitalrücklagen,
- Rücklagen gemäß § 225 Abs. 5 des Unternehmensgesetzbuches, soweit sie durch Umwidmung von Kapitalrücklagen gebildet worden sind,
- Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- Genussrechtskapital, mit dem das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden ist (Substanzgenussrechtskapital),
- offene Ausschüttungen nach dem Umwandlungsstichtag,
- offene Ausschüttungen auf das Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital nach dem Umwandlungsstichtag,
- Beträge, die aus gewinnerhöhend aufgelösten Kapitalrücklagen oder Rücklagen gemäß § 225 Abs. 5 des Unternehmensgesetzbuches im Sinne des dritten Teilstrichs stammen, soweit sie n...