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Gestaltung: Missbrauch
• Die statistische Häufigkeit des Vorkommens einer bestimmten zivilrechtlichen Gestaltung im Wirtschaftsleben allein ist für die Beurteilung dieser Gestaltung als Missbrauch i. S. d. § 22 BAO kein entscheidender Parameter. Gestaltungsmissbrauch bleibt ein solcher auch dann, wenn er von vielen Steuerpflichtigen in gleicher oder ähnlicher Weise betrieben wird. Nicht die Übereinstimmung einer Vorgangsweise mit den Vorgangsweisen vieler anderer bildet den Maßstab für die Missbrauchsbeurteilung, sondern das Kriterium der rechtlichen Angemessenheit. - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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