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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 261

Artikel X10 - Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt," die Wortfolge "Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel".

2. § 11 Abs. 2 dritter Satz entfällt.

3. In § 15 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge "Die Abgabenbehörden sind" die Wortfolge "Das Finanzamt ist".

4. In § 18 wird nach dem Abs. 2g folgender Abs. 2h angefügt: "(2h) § 11 Abs. 2 erster Satz und § 15 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit in Kraft. § 11 Abs. 2 dritter Satz tritt mit Ablauf des außer Kraft."

EB: Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

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