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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 261

Artikel X13 - Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern" die Wortfolge "Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel".

2. In § 9 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt: "(9) § 6 Abs. 4 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit in Kraft."

EB: Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehene Änderung soll dem Rechnung tragen.

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