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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 261
Artikel X16 - Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften
Änderung des Bundesgesetzes vom , betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften
Das Bundesgesetz vom , betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Bezeichnung "(1)".
b) Abs. 2 entfällt.
EB: Durch den Entfall der Gebühr für Darlehens- und Kreditverträge kann auch die diesbezügliche Anzeigepflicht entfallen.