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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 263

Artikel X23 - Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 lautet:

"(1) Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet

1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben

2. Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988

3. Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes."

EB: Einerseits soll im Sinne der Verwaltungsökonomie auch die Zuständigkeit für Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 sowie von Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes gemäß der Änderung in § 18 AVOG zentral beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angesiedelt werden. Aus diesem Grund wird die bisher in § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 vorgesehene Zuständigkeit des Finanzamtes, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist, gestrichen. Damit wird verhindert, dass ein beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger bei mehreren Finanzämtern Anträge auf die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer stellen muss. Diese Änderung der Zuständigkeit soll mit in Kraft treten und gilt für alle offenen Anträge. Um Fristverletzungen, die sich aus der Einreic...

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