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Finanzstrafverfahren
• Dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist ebenso wie dem Abgabenverfahren ein Grundsatz der Unmittelbarkeit fremd. Die Finanzstrafbehörde kann daher auch Aussagen vor Gericht oder anderen Behörden als Beweismittel heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten, sie muss aber diese den Parteien vorhalten, und die Parteien haben die Möglichkeit, den Beweis dafür anzutreten, dass die Ergebnisse des anderen Verfahrens unzutreffend sind. - (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
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