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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 246

Artikel X5 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge "Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5" durch die Wortfolge "Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und 3" ersetzt.

2. In § 6b Abs. 4 wird die Wortfolge "Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3" durch die Wortfolge "Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7" ersetzt.

EB: Im Hinblick auf die Neuregelung der Kapitaleinkünfte soll eine Anpassung der Verweise erfolgen, mit der keine materielle Änderung verbunden ist.

S. T 2473. In § 7 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden."

EB: Die Erweiterung des Kapitalertragsteuerabzugs im EStG 1988 macht für den betrieblichen Bereich in § 6 EStG 1988 hinsichtlich der zulässigen Anschaffungskosten, Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste Sonderregelungen erforderlich, die für unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften nicht gelten sollen.

4. In § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind."

EB: Diese Vorschrift soll die doppelte Nichtbesteuerung aufgrund des Einsatzes hybrider Finanzierungsinstrumente verhindern, welche bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auftreten kann. Hybride Finanzierungsinstrumente zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Ausschüttungen von verschiedenen Staaten unterschiedlich qualifiziert werden. Während die Ausschüttungen im Staat der finanzierten Körperschaft zu abzugsfähigen Fremdfinanzierungszinsen führen, werden sie im Staat der finanzierenden Körperschaft als steuerbefreite Beteiligungserträge angesehen. Dadurch kommt es im ersten Staat zu einer Gewinnminderung und im anderen Staat zu steuerfreien Einnahmen. Beispielsweise können Genussrechte, Partizipationskapital, Vorzugsaktien oder gewinnabhängige Darlehen als hybride Finanzierungsinstrumente ausgestaltet sein. Die Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung wird durch eine Einschränkung der Beteiligungsertragsbefreiung erreicht.

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