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Artikel X5 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge "Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5" durch die Wortfolge "Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und 3" ersetzt.
2. In § 6b Abs. 4 wird die Wortfolge "Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3" durch die Wortfolge "Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7" ersetzt.
EB: Im Hinblick auf die Neuregelung der Kapitaleinkünfte soll eine Anpassung der Verweise erfolgen, mit der keine materielle Änderung verbunden ist.
S. T 2473. In § 7 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
"§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden."
EB: Die Erweiterung des Kapitalertragsteuerabzugs im EStG 1988 macht für den betrieblichen Bereich in § 6 EStG 1988 hinsichtlich der zulässigen Anschaffungskosten, Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste Sonderregelungen erforderlich, die für unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften nicht gelten sollen.
4. In § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind."
EB: Diese Vorschrift soll die dopp...