Artikel X20 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
"2a. Im Zeitraum zwischen dem und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:
S. T 262a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß."
2. In § 6a Abs. 1 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:
"2b. Ab dem gilt Folgendes:
a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
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