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Artikel X27 - Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 lautet der erste Satz:
"(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen."
EB: Als Folge des Wegfalls der Mindestkleinverkaufspreise für Tabakwaren (Aufhebung der Mindestpreisregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 171/2006, durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 134/2010) wurde die Bezugnahme auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, inhaltsleer und soll daher entfallen.