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Einkünfte: Verteilung
• Ein Antrag nach § 37 Abs. 9 EStG 1988 ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr gestellt wird, dem die zu verteilenden Einkünfte ohne die Bestimmung des Abs. 9 zuzuordnen sind. - (§ 37 Abs. 9 EStG 1988), (Abweisung)
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