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Verfahren: Mutwillensstrafe
• Eine Berufung, die der Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion dient (hier: Mutwillensstrafe), ist auf ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel gerichtet, das sich mit dem eines Auskunftsbegehrens nicht vergleichen lässt. - (§ 112a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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