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SWK 34, 5. Dezember 2008, Seite 67

Verfahren: Mutwillensstrafe

Eine Berufung, die der Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion dient (hier: Mutwillensstrafe), ist auf ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel gerichtet, das sich mit dem eines Auskunftsbegehrens nicht vergleichen lässt. - (§ 112a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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