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Voranmeldungsverpflichtung
• Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann nur verwirklicht werden, wenn die Voranmeldungsverpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 verletzt worden ist. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat nicht bestanden, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994 i. V. m. der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002). Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht die Voranmeldungspflicht. - (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), (Abweisung)
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