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SWK 34, 5. Dezember 2008, Seite 921

Endbesteuerung: Bruttobesteuerung bei tarifmäßiger Veranlagung verfassungskonform?

Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips

Peter Pülzl

Eine kritische Hinterfragung der im Rahmen des End- bzw. Sonderbesteuerungsregimes vorgesehenen Bruttobesteuerung selbst bei Veranlagung zum Regeltarif (vgl. § 93 Abs. 5 und § 37 Abs. 8 i. V. m. § 97 Abs. 4 EStG) erscheint insofern berechtigt, als es sich in diesem Fall um eine durchaus exzessiv anmutende Durchbrechung eines der zentralen Unterprinzipien des dem EStG zugrunde liegenden Leistungsfähigkeitsprinzips, nämlich des objektiven Nettoprinzips handelt (zu der in Deutschland geübten verfassungsrechtlichen und steuersystematischen Kritik an dem nach österreichischem Vorbild normierten kategorischen Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten im Rahmen der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge ab 2009 siehe z. B. Englisch, StuW 2007, 221 [insbesondere 238 f.]).

1. Gesetzliche Grundlagen

Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des bestehenden Systems finden sich zum einen in dem in Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (EBG, BGBl. Nr. 11/1993) und zum anderen im EStG bzw. KStG. § 2 EBG lautet: "Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge ..., für die eine Abgeltung der Steuern ... eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens ... Betriebsausgaben...

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