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UMA - "Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer"
Informationsblatt zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung
Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebiets die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen (§ 12 AVOG). Für diese "ausländischen Unternehmer" besteht im grenzüberschreitenden Linienverkehr seit , im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr seit Umsatzsteuerpflicht. Das Entgelt für die Beförderung ist gemäß § 3a Abs. 7 UStG 1994 im Verhältnis des inländischen Streckenanteils zur Gesamtstrecke umsatzsteuerpflichtig, der Steuersatz beträgt 10 Prozent. In diesem Zusammenhang veröffentlichte das Finanzamt Graz-Stadt ein Informationsblatt zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung durch Busse, Pkws oder Taxis in bzw. durch Österreich. Dieses wurde - als Serviceleistung für die angesprochene Zielgruppe - auch ins Englische übersetzt und ist beim Fachbereich des Finanzamtes Graz-Stadt abrufbar.
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