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Abgaben: Erhebung
• Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld sind grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten. Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind, was hier nicht der Fall ist - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung von Abgabenvorschriften. - (§ 5 Abs. 2 KommStG), (Abweisung)
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