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Option in die unbeschränkte Steuerpflicht
Der mit seiner Familie in der Slowakei wohnhafte Berufungswerber pendelte jeden Tag nach Österreich zwecks Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1999 bis 2002 wurde ihm das große Pendlerpauschale gewährt, nicht jedoch die begehrte außergewöhnliche Belastung (Unterhaltsleistungen für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder), da er als Grenzpendler nur beschränkt steuerpflichtig sei.
In der Berufung beantragte der Berufungswerber als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Tatbestandsmäßige Voraussetzung ist gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988, dass die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachgewiesen ist. Es liegt somit in der Sphäre und Verantwortung des Steuerpflichtigen, alle für die Erfüllung des Antragsrechts gem. § 1 Abs. 4 EStG erforderlichen Voraussetzungen zu erbringen.
Erfüllt der Berufungswerber seine Nachweispflicht nicht, fehlen die Voraussetzungen für eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger, und seine nichtselbständigen inländischen Einkünfte sind als beschränkt steuerpflichtig zu veranlagen, weshalb eine Berücksichtung der...