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SWK 34, 5. Dezember 2008, Seite 912

BFH: Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer Geldbuße ist Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße bzw. -auflage durch den Arbeitgeber überlagert. Der Arbeitnehmer kann auch nicht zugleich einen Abzug der Buße als Werbungskosten erreichen, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen. Nach ausdrücklicher Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 dEStG sind die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch ein Werbungskostenabzug von Geldauflagen i. S. d § 153a dStPO scheidet nach § 12 Nr. 4 dEStG aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (B...

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