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SWK 34, 5. Dezember 2008, Seite R 68

Geldstrafe: Einbringlichkeit

S. R 68Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend ist, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat. - (§ 54b Abs. 2 VStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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