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Geldstrafe: Einbringlichkeit
S. R 68• Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend ist, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat. - (§ 54b Abs. 2 VStG), (Abweisung)
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