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SWK 23, 15. August 2005, Seite 18

Vorsteuerabzug bei erst 1997 eröffneter Ordination

Vorsteuerabzug bei erst 1997 eröffneten Ordination (§ 12 UStG)

Ein Arzt errichtete 1995 ein teilweise für die Ordination zu verwendendes Einfamilienhaus. Für den betrieblichen Teil der Errichtungskosten wurde 1995 der Vorsteuerabzug vorgenommen. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde die Umsatzsteuerveranlagung 1995 wieder aufgenommen und der Vorsteuerabzug im Hinblick darauf, dass die Ordination erst 1997 in Betrieb genommen und zu diesem Zeitpunkt die ärztlichen Leistungen bereits steuerfrei erbracht wurden, aberkannt. Der VwGH hat die Wiederaufnahme als rechtwidrig aufgehoben, weil im Jahr 1995 der Vorsteuerabzug zu Recht erfolgte. Denn der ab gegebene Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen führt vielmehr zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 12 Abs. 10 oder 11 UStG (die aber auf Grund der Sonderregelung des Art XIV Z 3 des BGBl. Nr. 21/1955 ausgeschlossen wurde) ().

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