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SWK 23, 15. August 2005, Seite 18

Fallschirmspringen

Fallschirmspringen (§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG)

Der bloße Umstand der Raumüberwindung macht daraus noch kein Verkehrsmittel. So kann eine Rolltreppe im Kaufhaus oder ein Aufzug in einem Aussichtsturm nicht als Verkehrsmittel angesehen werden. Auch der Betrieb einer Sommerrodelbahn oder Wildwasserfahrten mit aufblasbaren Ruderbooten sind nicht unter die Begünstigung zu subsumieren. Auch die Raumüberwindung von einem Abflugsort zu einem in der Luft befindlichen Absprungsort stellt keinen begünstigten Verkehr dar. Damit unterliegt der Transport von Fallschirmspringern dem Normalsteuersatz, selbst wenn die Springer für ihre Ausrüstung selbst verantwortlich sind (,0249).

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