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Pensionsabfindung
Pensionsabfindung (§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG)
Eine Pensionsabfindung ohne Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegt nicht der Kommunalsteuer. Der Kommunalsteuer unterliegen durch den Verweis von § 5 Abs. 2 lit. b KommStG auf § 67 Abs. 6 EStG nur solche Bezüge, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Damit würde eine bei Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbarte Ablöse dem Grunde nach auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 6 EStG erfüllen; die im konkreten Fall bezahlten Ablösen an nicht im Ruhestand befindliche Dienstnehmer ist kein Ruhe- und Versorgungsbezug und unterliegt daher nicht der Kommunalsteuer ().