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SWK 23, 15. August 2005, Seite K 17

Gewerblicher Münzhandel

Gewerblicher Münzhandel (§ 23 EStG)

Der Bfr. hat als Bankdirektor 33.000 Krügerrand Goldmünzen nach Deutschland verbracht. Die dafür erzielten Provisionen von bis zu 24 Euro je Stück wurden ihm im Rahmen gewerblicher Einkünfte zugerechnet. Eine Feststellung einer "gesteigerten Lebensführung" ist für die Zuschätzung von Einkünften nicht erforderlich ().

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