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Verdeckte Einlage anerkannt
Bei Kapitalgesellschaften sind nur überhöhte Zahlungen nicht anzuerkennen
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen müssen die Leistungsbeziehungen (Miet-, Darlehens- und Dienstverträge etc.) fremdüblich sein. Es sind daher zwischen Ehegatten sowohl zu niedrige als auch zu hohe Gegenleistungen steuerlich nicht anzuerkennen. Diesen Grundsatz hat die Finanzverwaltung auch auf die Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter angewendet und dabei deutlich überzogen. Denn zu niedrige Gegenleistungen an den Gesellschafter (die eben teilweise zu einer verdeckten Einlage des Gesellschafters führen) sind steuerlich anzuerkennen.
Im Fall des VwGH-Erk. vom , 2003/15/00100 u. a., hat der Gesellschafter einer GmbH 1990 zwei Liegenschaften mit Lagerhallen etc. um 353.000 Euro erworben und diese an seine GmbH um monatlich 1.200 Euro vermietet. Diese Miete entspricht einer Mietrendite von 4 % (1200 (x) 12= 14400/353000 % = 4 %). Die Liegenschaften wurden dann an seine Ehegattin unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes verschenkt. Nachdem eine Leasinggesellschaft auf diesen Liegenschaften Baulichkeiten errichtet hat, wurde der Grundstücksmietvertrag ab 1996 auf 3.600 Euro monatlich e...