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SWK 23, 15. August 2005, Seite 17

Abbruchkosten

Abbruchkosten (§ 28 EStG)

Der StPfl. erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines im 17. Jahrhundert errichteten Gebäudes, welches 1995 abgerissen und durch einen Neubau ersetzt worden ist. Aufwendungen für den Abbruch eines baufälligen Gebäudes sind als nachträgliche Herstellungskosten zu den ursprünglichen Anschaffungskosten, soweit sie auf den Grund und Boden entfallen, anzusehen (). Dies trifft aber auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil der Abbruch nicht dazu gedient hat, ein unbebautes Grundstück herzustellen, sondern dazu, auf dem Grundstück ein neues Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften zu errichten. Damit sind die Abbruchkosten nicht auf das Grundstück zu aktivieren, sondern stellen Werbungskosten dar ().

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