Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 23, 15. August 2005, Seite 682

Praxishinweise zur Forschungsprämie

Die Verwaltungsvereinfachung am Prüfstand

Klaus Hilber

Neben den bisherigen zwei begünstigten Forschungsbegriffen kommt durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 noch eine dritte Spezies (sog. Auftragsforschung) hinzu. Das Ausmaß für alle drei Forschungsarten ist der Höhe nach fast gleich (25 % Freibetrag oder 8 % Prämie). Hinsichtlich der Prämie ist ein amtliches Antragsformular zu verwenden. Bei der Auftragsforschung müssen bestimmte Institutionen mit der Forschung beauftragt werden

1. Die Krux mit dem Antragsformular

Bis gab es den Forschungsfreibetrag nur für die "volkswirtschaftlich wertvolle" Forschung, diese war damals in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG geregelt. Mit BGBl. I Nr. 68/2002 ist eine neue Z 4a dazu gekommen - die Aufnahme dieser (zweiten) Forschungsart nach dem Frascati-Manual hat zu einem wesentlich breiteren Anwendungsbereich der steuerlich geförderten Forschung geführt.

Mit BGBl. I Nr. 133/2003 wurde die Verankerung dieser beiden Forschungsarten im Gesetz geändert: Die beiden Arten wurden (neben der Erhöhung der zweiten Gattung von 15 % auf 25 %) fast unbemerkt untereinander ausgetauscht, der Text der bisherigen Z 4 wurde in die Z 4a umgegliedert, die Frascati-Forschung wanderte von der Z 4a hin zur Z 4.

Vergessen wurde offentsichtlich di...

Daten werden geladen...