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SWK 23, 15. August 2005, Seite 701

Vorsteuerkorrektur bei geringfügig unternehmerisch genutzten Gebäuden?

Führt die Änderung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 12 Abs. 10 UStG?

Barbara Slawitsch

Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden galten bis zum (§ 12 Abs. 2 Z 1 a. F. UStG) auch dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu weniger als 10 % unternehmerischen Zwecken dienten. Seit gelten derartige Leistungen im Zusammenhang mit geringfügig (unter 10 %) unternehmerisch genutzten Gebäuden nicht mehr als für das Unternehmen ausgeführt und berechtigen demnach zu keinem Vorsteuerabzug mehr. Das BMF vertritt dem Vernehmen nach die Ansicht, dass diese Änderung der Rechtslage zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 12 Abs. 10 UStG führt und ein in den vergangenen Jahren (berechtigter Weise) vorgenommener Vorsteuerabzug ab Februar 2005 zu korrigieren ist. Ob diese Auffassung rechtlich gedeckt ist, soll im folgenden Beitrag untersucht werden.

I. Problemstellung

Beispiel 1

Ein Gebäude wurde im Jahr 2003 errichtet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 200.000 Euro. Das Gebäude ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet, 5 % werden unternehmerisch (als Arbeitszimmer) genutzt.

§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG in seiner bis zum geltenden Fassung bestimmte, dass Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn sie für Zwecke des Unterneh...

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