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Bürgschaftsübernahme
Bürgschaftsübernahme (§ 34 EStG)
Ein StPfl. hat für seinen Bruder eine Bürgschaft übernommen, um diesen vor der Eröffnung eines Konkurses zu bewahren. Auch wenn damit der Vater nach einer Herztransplantation von jeder Aufregung verschont werden sollte, so ist die Bürgschaftsübernahme menschlich verständlich, führt aber zu keiner Zwangsläufigkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung ().