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SWK 23, 15. August 2005, Seite 58

Versteigerungsabgabe Wien

Sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache sind Gesamtschuldner der Versteigerungsabgaben und schulden somit als Mitschuldner zur ungeteilten Hand dieselbe abgabenrechtliche Leistung (und zwar zur Gänze). - (§ 1 VersteigerungsabgabeG, LGBl. Wien Nr. 45/1983), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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