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SWK 23, 15. August 2005, Seite 734

Sicherheitszuschläge nur bei erheblichen Kalkulationsdifferenzen

Im vorliegenden Fall wurde im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, dass in den Aufzeichnungen der als Gastwirtin tätigen Bw. unter anderem einzelne Tageslosungen im Kassenjournal nicht aufgezeichnet werden, betreffend einzelne im Kassabuch eingetragene Losungen als Text "Ruhetag" ausgewiesen waren sowie die Losung Juni 2000 in einer Summe erfasst wurde.

Eine Kalkulation habe für den gesamtem Prüfungszeitraum Minusdifferenzen ergeben, wobei sich das prozentuelle Ausmaß der Abweichungen für die Jahre 1998 und 2000 auf rund 9 % beläuft. Diese Feststellungen wurden zum Anlass der Verhängung eines Sicherheitszuschlages von öS 100.000,- genommen. In der Berufungsbegründung wurde einerseits auf die marginale Abweichung zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Erfassung der "Grundlosung" mittels Kassasturzes erfolgt sei und die derart ermittelten Beträge Eingang in ein Geschäftstagebuch gefunden hätten. Insoweit habe die nicht zur Buchführung verpflichtete Bw. die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO erfüllt. Der im Juni 2000 erfolgte "Wechsel" von der täglichen Erfassung der Losungen zum Ausweis einer Gesamtsumme sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Bw. in ...

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