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Mündliche Verhandlung
• Die Bestimmung des § 51e Abs. 4 VStG, auf die sich die belangte Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung im angefochtenen Bescheid bezieht, setzt u. a. voraus, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Diese Regelung gilt für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat selbst einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, bzw. wenn er auf Grund eines Devolutionsantrages einen ausstehenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen muss. - (§ 51e Abs. 4 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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