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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. In der Regel kann Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Ein solcher liegt bei einer Erkrankung, auch einer psychischen Erkrankung, nur dann vor, wenn sie einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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