Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2004, Seite 20

Haftung bei OEG

Die Haftung gemäß § 12 BAO trifft u. a. die Gesellschafter einer OEG. Gemäß § 128 HGB i. V. m. § 4 EGG haften die Gesellschafter einer OEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und es ist eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. - (§ 12 BAO), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...