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Entschädigungen für Handymasten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Im Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien vom wird durch die neu eingefügte Rz. 4245a klargestellt, dass Entschädigungen für Handymasten auch bei pauschalierten Land- und Forstwirten stets unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu subsumieren sind.
Rz. 4245a EStR lautet:
„Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Gebäuden stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar."
Allfällige damit zusammenhängende Werbungskosten können nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden. Rz. 4245 ist nicht anwendbar.