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Reingewinn: Verteilung
• Nach § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG obliegt den Gesellschaftern u. a. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes, falls dieser im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist. Zur Verteilung kann stets nur ein Gewinn kommen, den der von den Gesellschaftern geprüfte und genehmigte Jahresabschluss ausweist. - (§ 22 Abs. 2 Z 1 lit. a KStG 1966), (Abweisung)
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