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SWK 10, 1. April 2004, Seite 396

Antragsrecht auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abfuhrabgaben

(BMF) - Das Antragsrecht des Eigenschuldners auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abfuhrabgaben (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) setzt voraus, dass die Abfuhrabgabe „im objektiven Sinn" zu Unrecht einbehalten wurde (z. B. ).

Wird ein Abfuhrpflichtiger (z. B. gemäß § 82 EStG 1988 oder § 95 Abs. 2 EStG 1988) mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen, so ist nur er zur Anfechtung des Bescheiders mit Berufung befugt. Diese Befugnis kommt dem Eigenschuldner (z. B. Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer) nicht zu (vgl. z. B. ; , 2001/16/0253).

Nach der Judikatur des VfGH (insbesondere , B 216/62) ist der Ausschluss des Steuerschuldners von der Parteistellung im den Abfuhrpflichtigen betreffenden Haftungsverfahren (abgesehen vom Fall des Berufungsbeitrittes, der aber eine Berufung des Abfuhrpflichtigen voraussetzt) im Hinblick auf die Möglichkeit, Rückzahlung zu fordern, nicht unsachlich.

Daher spricht der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dafür, dass das Antragsrecht nach § 240 Abs. 3 BAO dem Eigenschuldner auch dann zusteht, wenn die Einbehaltung der Abfuhrabgabe Folge eines gegen den Abfuhrpflichtigen gerichteten Haftungsbescheides ist.

Der Eigenschuldner kann daher nac...

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