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SWK 10, 1. April 2004, Seite T 71

III. Bundesabgabenordnung

Michael Tumpel

Abweichend vom Begutachtungsentwurf sieht die RV in Art. VII auch Änderungen der Bundesabgabenordnung vor, welche eine Verkürzung der Verjährungsfristen von zehn auf sieben Jahre bei Abgabenhinterziehung sowie von fünfzehn auf zehn Jahre bezüglich der absoluten Verjährung bewirken. Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (somit Unterbrechungshandlungen im Sinn des derzeitigen § 209 Abs. 1 BAO) führen nur dann zu einer Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist, wenn sie im letzten Jahr der (im Allgemeinen fünf Jahre betragenden) Verjährungsfrist erfolgen. Hierdurch wird diese Frist um ein Jahr verlängert (gerechnet vom Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung erfolgte). Entsprechend der Verkürzung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben verkürzt sich die Frist für die Wiederaufnahme in diesem Fall auf sieben Jahre.

Die Änderungen lauten wie folgt:

„1. In § 207 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

‚Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.'

2. § 209 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

‚(1) Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde im letzten Jahr der Verjährungsfris...

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