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SWK 10, 1. April 2004, Seite S 395

Berechtigung zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags

Jede Partei kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen stellen.

Partei ist gem. § 78 BAO u. a. der Abgabepflichtige (§ 77 BAO).

Wird ein Konkursverfahren eingeleitet, verliert der Schuldner seine Handlungsfähigkeit und es darf nur mehr der Masseverwalter für ihn tätig werden, d. h. nur dieser darf rechtsverbindliche Handlungen setzen.

Bringt der Gesellschafter einer im Konkurs befindlichen KEG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, müssen dessen Handlungen vom Masseverwalter genehmigt werden.

Das bedeutet, dass ein von einem Gesellschafter während eines laufenden Konkursverfahrens eingebrachter Antrag (Berufung) vom Masseverwalter unterfertigt oder genehmigt werden muss. Stimmt dieser nicht zu oder reagiert er nicht, so ist dieser Antrag (die Berufung) mangels Parteifähigkeit des Einschreiters zurückzuweisen.

Es stellt sich jedoch die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Konkurs vor Erledigung des Ansuchens (der Berufung) aufgehoben worden ist. Ist der Antrag des im Zeitpunkt der Antragstellung nicht legitimierten Berufungswerbers zurückzuweisen oder tritt eine nachträgliche Sanierung ein?

Herrschende Meinung ist, dass ein ursprünglich vo...

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